Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
Stand: 10.06.2019
Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).